FAQ

Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen.

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.

Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen.

Überwachungsbedürftige Anlagen ist der Begriff aus den deutschen Produktsicherheitsgesetz (PrdSG), das für die Herstellung und Errichtung von Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch welche Beschäftigte gefährdet werden können.

Die DGUV V3 Vorschriften beziehen sich sowohl auf Elektroprüfungen in Unternehmen, wie auch in öffentlichen Einrichtungen. Für öffentliche Einrichtungen existiert allerdings eine eigene Vorschrift, genannt DGUV V4, die gleichlautend der DGUV V3 ist.

Der Gesetzgeber hat Vorschriften für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen erlassen. Diese gründen auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). 

Zusätzlich sind die Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Die wichtigste Vorschrift für Elektroprüfungen ist die DGUV Vorschrift 3 und 4. Dort werden alle Prüfungen für elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen erläutert.

Vereinzelt werden diese Vorschriften unter dem Begriff „E-Check“ thematisiert. Aber Vorsicht: Diese Prüfung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der DIN VDE Bestimmungen. Die Vorgaben der DGUV V3/4 bleiben hierbei unberücksichtigt.

Alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen, die mit Netzspannung betrieben werden, sind zu prüfen. Hierbei kann es sich u.a. handeln um ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (alle beweglichen Geräte, die einen Stecker haben), ortsfeste elektrische Betriebsmittel (alle elektrischen Betriebsmittel, deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können), stationäre elektrische Anlagen (sind mit ihrer Umgebung fest verbunden), nichtstationäre elektrische Anlagen (werden für den Gebrauch auf- und abgebaut), und elektrische Maschinen (mehrheitlich ortsfeste elektrische Betriebsmittel).

Die alleinige Verantwortung für den sicheren Betrieb von Elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen obliegt dem Unternehmer (Arbeitgeber, Betreiber)!

Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG), eine Vielzahl von Unfallverhütungsvorschriften und elektrotechnische Regeln.

Die Haftungsrisiken haben sich für die im Unternehmen verantwortlichen Personen verschärft. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Sicherheit für den Betrieb elektrischer Betriebsmittel und Anlagen in Eigenverantwortung zu organisieren. Hierzu werden i.d.R. „Verantwortliche Elektrofachkräfte“ vom Unternehmer bestellt.

Für einen Schadensfall, der auf unzureichende Prüfungen zurückzuführen ist, haften die verantwortlichen im Betrieb. Es haftet der Betreiber/Unternehmer. Ist es selbst nicht elektrotechnisch fachkundig, muss er eine verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) schriftlich bestellen. Dadurch wird die Verantwortung delegiert. Eine vEFK (nach Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10) übernimmt die fachliche Verantwortung des Unternehmens. In dieser Funktion leitet sich mindestens fachlich einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil. Eine vEFK ist in allen Fragen der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen nicht weisungsgebunden. Die vEFK übt damit eine wichtige Funktion des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Betriebsorganisation aus.

Für eine seriöse Preisfindung lassen sich keine pauschalen Angaben machen. Unterschiedliche Einflussfaktoren beeinflussen die Preisgestaltung. So ist nicht nur die Anzahl der Prüflinge von Bedeutung, sondern auch die räumliche Verteilung, z.B. auf einem Betriebsgelände. Ein weiterer kostenbestimmender Faktor ist die möglichst direkte Zugänglichkeit zu den Betriebsmitteln und Anlagen oder die Anlagenverfügbarkeit. Treten u.U. Wartezeiten auf, da die Anlage zur Prüfung abgeschaltet werden muss. Sind alle Faktoren einzuschätzen, kann eine Angebotserstellung „ohne Überraschungen“ erfolgen.

Die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 muss durch eine nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) befähigte Elektrofachkraft durchgeführt werden. Umfassenden Prüferfahrungen sind nachzuweisen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfung muss mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten nach VDE 0404 durchgeführt werden. Die Messtechnik ist stehts den Vorschriften entsprechend zu kalibrieren.

Die Dokumentation ist gesetzlich vorgeschrieben. Es müssen die rechtlichen Grundlagen einbezogen werden. Der Gesetzgeber schreibt inhaltliche Mindestanforderungen vor sowie die Beschreibung des Ergebnisses der Prüfung. Dabei ist Art und Aufbau der Prüfberichte dem Prüfer bzw. der Prüforganisation überlassen. Entscheidend ist das Attest, welches nur von einem erfahrenen Prüfer (Elektrofachkraft mit entsprechender Qualifikation und nachweislicher Prüferfahrung) ausgestellt werden darf. Hierzu gehören auch Berichte über mögliche Mängel, verbunden mit einer Kategorisierung (z.B. Hinweise: Schwerwiegenden Mängel, Mängel ohne akute Gefahr, Empfehlungen für den Weiterbetrieb.

Als elektrische Betriebsmittel werden all die Arbeitsgeräte beschrieben, die mit Strom betrieben werden. Die elektrischen Betriebsmittel unterscheiden sich durch die Art des Einsatzes bzw. der Verwendung des Arbeitsgerätes. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten Betriebsmitteln. Ein Beispiel: Eine handgeführte Trennscheibe oder eine Handbohrmaschine sind als ortsveränderliche Betriebsmittel zu bezeichnen eine Drehbank wird als ortsfeste Betriebsmittel eingestuft.

Entsprechend des Einsatzes werden die Begriffe Stationäre und nicht stationäre Anlagen verwendet. Ein Beispiel: Das Notstromaggregat auf einer Baustelle wäre als nicht stationäre Anlage zu bezeichnen, ein Kompressor zur Drucklufterzeugung in der Fertigung wäre als stationäre Anlage einzustufen.

Setzen wir voraus, dass vom Errichter oder Hersteller eine Erstinbetriebnahme über den ordnungsgemäßen Zustand für eine Benutzung attestiert wurde.

Danach richten sich die Prüfintervalle ausschließlich nach der Festlegung anhand einer individuell durchgeführten Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung.

Richtwerte für die Prüffristen unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind der einschlägigen Literatur zu entnehmen.

Sollte es zu einem schweren Arbeitsunfall, eventuell sogar mit Todesfolge, kommen, so wird von den Arbeitsschutzbehörden zuerst nach der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung gefragt.

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Er muss ermitteln, welche Gefahren seine Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Die möglichen Gefahren sind zu bewerten und es sind notwendige Maßnahmen zu treffen.

Gefährdungsbeurteilungen für den Bereich der Elektrotechnik sind unerlässlich, da der Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen stets Gefahren für Gesundheit und Leben in sich birgt.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. Hieraus ergeben sich dann für elektrische Betriebsmittel und Anlagen die Fristen für Wiederholungsprüfungen.

Der Ablauf und die Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung werden in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) in der TRBS 111 konkretisiert.

Nicht zu wissen, wie man eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, kann als „Entschuldigung“ nicht mehr gelten. Meist wird der Prozess der Gefährdungsbeurteilung in folgende Schritte eingeteilt:

  • Vorbereitung: Erfassen der Betriebsorganisation; festlegen von Arbeitsbereichen mit den Personengruppen und deren Tätigkeiten.
  • Ermitteln der vorhandenen Gefährdungen und möglichen Gesundheitsbelastungen.
  • Beurteilen der Gefährdungen mit Verwendung einer Risikomatrix.
  • Festlegen von Arbeitsschutzmaßnehmen nach dem TOP-Grundsatz: Technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
  • Festgelegte Maßnahmen durchführen und Sicherheitsregeln umsetzen.
  • Überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen wirken und nicht möglicherweise zu neuen Gefährdungen führen.
  • Kontinuierliches Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (dynamischer, nicht statischer Prozess).

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Beispiel: Computer, Tischleuchte, Handbohrmaschine, etc.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Beispiel: Standbohrmaschine, Drehbank, etc.

Elektrisch stationäre Anlagen sind mit ihrer Umgebung fest verbunden. Beispiel: Die elektrische Installation in Gebäuden wie eine Elektroverteilung mit deren Stromkreisen an denen Steckdosen oder Deckenleuchten versorgt werden.

Die Prüfung von medizinischen Geräten erfolgt unter Berücksichtigung des Medizinproduktegesetzes. Hierbei haben die Herstellerangaben zu Wartungs- und Prüfpflichten eine besondere Bedeutung und ergänzen die vorgeschriebene DIN VDE Norm.

Bezüglich der vorgeschriebenen Prüfung von Elektroanlagen existieren in den Unternehmen immer wieder unterschiedliche Auffassungen. Eine der zentralen Fragen lautet: Reicht die Prüfung durch einen VdS Sachverständigen aus oder müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden?

Wichtig zu wissen ist: 

Die VdS Prüfung kann nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden und ersetzt ihrerseits nicht die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3.

Die VdS Prüfung ist in der Regel Gegenstand des Vertrages mit dem Sachversicherer. Dieser fordert die VdS Prüfung für elektrische Anlagen nach der Klausel SK 3602, der Zusatzbedingung zu den allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen für gewerblich genutzte Gebäude. Der Nachweis zur ordnungsgemäßen VdS Prüfung erfolgt über den Befundschein nach Richtlinien 2871.

Hierzu unterscheidet sich die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3. Diese hat im Wesentlichen das Ziel nachzuweisen, dass der Personenschutz gegen elektrischen Schlag gewährleistet ist. Der Nachweis zur ordnungsgemäßen DGUV V3 Prüfung erfolgt über den Prüfbericht für elektrische Anlagen.

Die VdS Prüfung setzt die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 voraus. Für den Betreiber ist es deshalb häufig schwer nachzuvollziehen, dass trotz ähnlicher Prüfabläufe die Kosten für beide Prüfungen anfallen.

Die Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel 3602 erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Ziel dieser Prüfung ist es sicherzustellen, dass den besonderen Anforderungen des Versicherers an den Sachschutz Rechnung getragen wird. Die Prüfung nach Klausel 3602 entbindet den Betreiber/Versicherungsnehmer nicht von der Prüfpflicht anderer Normen, technischen Regelwerke oder Gesetze.

Die Dokumentation der Prüfung nach Klausel 3602 erfolgt ausschließlich mit dem Befundschein VdS 2229. Dabei wird auf der ersten Seite zunächst eine Aussage zum Gesamtzustand der Anlage abgegeben. Im Mängelbericht muss die Gesamtstruktur des Gebäudes wiedergegeben werden wobei auch die mängelfreien Gebäude mit aufgeführt werden. Der jeweils gefundene Mangel muss kurz und eindeutig beschrieben und eine Empfehlung für die Mängelbehebung gegeben werden. 

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber/Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmitteln aufgezeichnet werden. Zur eigenen rechtlichen Sicherheit im Schadensfall sollte der Arbeitgeber daher die Prüfdokumente für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren. Die Technische Regel für die Betriebssicherheit 1201 setzt die Forderungen an die Dokumentation um. Der Arbeitgeber muss in diesem Zusammenhang festlegen, dass und wie das Ergebnis der Prüfung durch eine befähigte Person aufgezeichnet wird. Die Prüfergebnisse müssen jedem Prüfling eindeutig zugeordnet werden können, z.B. Vergabe einer Inventarnummer. Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ beschreibt in der Vorschrift DGUV V3 die Notwendigkeit hinsichtlich eines Prüfberichtes und einer Prüfplakette.

Grundsätzlich werden alle elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen geprüft. Lediglich die Prüfzyklen unterscheiden sich. Die Zeiträume für die Widerholungsprüfungen werden in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Es handelt es sich bei der DGUV V3 Prüfung um elektrische Geräte wie z.B. Computer, Monitore, Drucker, Netzteile, Mehrfachverteiler, Wasserkocher, etc. Es werden elektrische Anlagen, geprüft. Hierbei handelt es ich um Elektroverteilungen mit deren Stromkreisen für z.B. Deckenleuchten und Steckdosen. Ferner werden elektrische Maschinen geprüft. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche festinstallierte Werkstattmaschinen, handgeführte Maschinen oder Produktionsanlagen, bestehend aus mehreren elektrischen Komponenten.

Die DGUV V3 Prüfung sollte reibungslos in die Arbeitsabläufe integriert werden können. Die Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Information der beteiligten Mitarbeiter. Neben der persönlichen Ansprache oder Information per E-Mail haben sich Aushänge bewährt. In diesen sollte neben dem Prüfungstermin darauf hingewiesen werden, dass auch verschlossene nicht sichtbare Betriebsmittel sowie die Arbeitsplätze zugänglich sind.

Die Ermittlung des Prüfbedarfs durch den Betreiber/Arbeitgeber ist die Grundlage einer Angebotsanfrage. Je sorgfältiger die Prüfung geplant wird, desto aussagekräftiger sind die einzuholenden Angebote von externen Prüforganisationen. Zu beachten ist, dass alle Betriebsmittel einzeln geprüft werden müssen. Z.B. besteht ein Drucker mit Anschlusskabel demnach aus zwei Betriebsmitteln.

Es ist unklug, zu viel zu bezahlen aber es ist noch schlechter zu wenig zu bezahlen und viel zu riskieren. Die Auswahl darf sich also nicht ausschließlich auf den Preis beschränken. Es gibt eine Vielzahl von Beurteilungskriterien bei der Auswahl einer Prüforganisation. Kriterien können sein: Zertifikate zum Nachweis der Qualifizierung der Prüfer, Referenzfirmen, Muster von Prüfberichten oder der Praxisvergleich durch Teilbeauftragungen indem Prüforganisationen eine „Probe-Prüfung“ durchführen.

Vom Grundsatz her kann die DGUV V3 Prüfung mit eigenem Personal durchgeführt werden. Ob dieses auch sinnvoll ist, kann anhand von Vorgaben der Gesetzgeber beurteilt werden. Dieser stellt folgende Forderungen auf: Die Geräteprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 dürfen nur von nach technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS 1203) befähigten Elektrofachkräften durchgeführt werden. Neben der elektrotechnischen Ausbildung ist eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüftechnik vorgeschrieben. Darüber hinaus muss die befähigte Person über Kenntnisse zum Stand der Technik sowie über Kenntnisse zu einschlägigen Normen und Vorschriften verfügen und sich mit den zum Einsatz kommenden Messgeräten auskennen.